AGB

1. Allgemeines

1.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten – sofern der Besteller Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers – erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Verkaufsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Geschäftsführung. Unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter haben keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

2. Angebote, Verträge

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und verlieren nach 6 Monaten ihre Gültigkeit. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Bestellung zustande.

2.2. Geringfügige oder der Verbesserung zugunsten des Bestellers dienende Änderungen der von uns gelieferten Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Das gleiche gilt für Texte und Abbildungen in unseren Druckschriften.

2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Lieferung und Leistung, Verzug

3.1. Lieferfristen und Termine beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller technischen und sonstigen Einzelheiten der Bestellung und nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen.

3.2. Die Lieferfrist bzw. der Termin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf dem Frachtführer übergeben wird oder, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet oder die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann, mit Anzeige der Versandbereitschaft. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmebeginn maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3.3. Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin überschritten, der in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet ist oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Besteller zunächst verpflichtet, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Liefern wir auch dann nicht, ist der Besteller vor Rücktritt vom Vertrag oder der Geltendmachung von Schadensersatz verpflichtet, dies vorher mit einer weiteren Nachfrist anzudrohen. Hierfür ist Schriftform erforderlich. Wenn wir dies verlangen, ist der Besteller außerdem verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

3.4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.

3.5. Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unseren Vorlieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6. Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen.

3.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspartnern unbenommen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2. Alle unsere Preise verstehen sich in Euro und netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, trägt der Besteller zusätzlich alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle.

4.3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

4.5. Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von einer Vorauszahlung oder der
Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

4.6. Eventuell vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

4.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Gefahrenübergang, Abnahme

5.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir die Versandkosten oder noch andere Leistungen, z.B. die Anlieferung oder Aufstellung übernommen haben.

5.2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, spätestens jedoch, nachdem wir die Abnahmebereitschaft gemeldet haben, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5.3. Soweit eine Versendung der Ware vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers, dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.

5.4. Wenn sich der Versand oder die Abnahme aufgrund von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, verzögern oder ganz unterbleiben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

5.5. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes der Ware abzuschließen, wenn der Besteller dies in Textform verlangt.

5.6. Rücknahme und Vergütung besonderen Verpackungsmaterials erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

6. Gewährleistung

6.1. Wir übernehmen keine Garantien für die Beschaffenheit der Lieferungen oder Leistungen. Produkt- und Leistungsangaben dienen lediglich der Feststellung der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne der §§ 434, 633 BGB. Die Übernahme einer darüber hinaus gehenden Beschaffenheitsgarantie setzt voraus, dass wir ausdrücklich und in Schriftform erklären, eine über die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers hinausgehende Garantie zu übernehmen, die dem Besteller von den gesetzlichen Rechten unabhängige Ansprüche gewährt.

6.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei natürlicher Abnutzung.

6.3. Der Besteller hat Sachmängel bei Lieferungen unverzüglich uns gegenüber in Schriftform zu rügen und insoweit detaillierte Angaben hinsichtlich des vorliegenden Mangels sowie dessen Auswirkungen zu machen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

6.4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

6.5. Eventuelle Mängel werden im Wege der Nacherfüllung beseitigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur oder Lieferung eines mangelfreien Produkts bzw. Herstellung eines mangelfreien Werks. Der Nacherfüllungsanspruch umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder Funktionsstörungen, die durch nach dem
vertraglichen Gebrauch nicht vorgesehene äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, vom Besteller eingebrachte Fremdprodukte oder ähnliches entstanden sind.

6.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder beseitigen wir einen Mangel innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei Werkverträgen ist der Besteller darüber hinaus berechtigt, den Mangel selber zu beseitigen und von uns den Ersatz der entsprechenden Aufwendungen zu verlangen.

6.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Haftung auf Schadensersatz

7.1. Über die Regelung in Ziffer 6 hinausgehende Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

8. Verjährungsfrist

8.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäß Ziffern 6 und 7 beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung bestehender Ansprüche unser Eigentum. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsgegenstände durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsgegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsgegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, behalten wir uns das Recht vor, die Vorbehaltsgegenstände auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsgegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vorbehaltsgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsgegenstände (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsgegenstände.

9.7. Werden die Vorbehaltsgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsgegenstände (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9.8. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsgegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Embargobestimmungen

10.1. Für die Einhaltung von Export- und Embargobestimmungen trägt der Besteller die Verantwortung.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Bestellers ist unser Geschäftssitz.

11.2. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

11.3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens des UN-Abkommens über Verträge betreffend den Internationalen Warenkauf (CISG).

12. Sonstiges

12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

12.2. Soweit diese Geschäftsbedingungen in deutscher und englischer Sprache abgefasst sind, ist ausdrücklich die in deutscher Sprache abgefasste Ausführung maßgeblich.